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975.2 CH-OW

Art. 8 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Strafbestimmungen

Aufsicht, Gebühren und Strafbestimmungen
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Art. 8 Ruhetagsgesetz · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder gegen die gestützt darauf erlassenen Vorschriften oder Verfügungen verstösst, wird mit Busse bestraft.

2. Insbesondere wird bestraft, wer

a. durch unzulässige Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen die Ruhe und Würde der öffentlichen Ruhetage stört;

b. an hohen Feiertagen unzulässige Veranstaltungen oder sportliche Übungen und Wettkämpfe in der Öffentlichkeit durchführt;

c. Verkaufsgeschäfte an öffentlichen Ruhetagen ohne Ermächtigung offen hält.

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