975.2
CH-OW
Art. 7 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Aufsicht und Gebühren
Aufsicht, Gebühren und Strafbestimmungen
Art. 7 Ruhetagsgesetz · Aufsicht und Gebühren
1. Die Einwohnergemeinde beaufsichtigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Polizeiorgane vollziehen die Aufsicht.
2. Die Einwohnergemeinde regelt die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 3 dieses Gesetzes.