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975.2 CH-OW

Art. 7 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Aufsicht und Gebühren

Aufsicht, Gebühren und Strafbestimmungen
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Art. 7 Ruhetagsgesetz · Aufsicht und Gebühren

1. Die Einwohnergemeinde beaufsichtigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Polizeiorgane vollziehen die Aufsicht.

2. Die Einwohnergemeinde regelt die Gebühren für Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 3 dieses Gesetzes.

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