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975.2 CH-OW

Art. 6 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Ladenöffnung

Ausnahmen und Ladenöffnung
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Art. 6 Ruhetagsgesetz · Ladenöffnung

1. Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten.

2. Ausgenommen sind

a. Geschäfte, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind;

b. der Verkauf eigener Frischprodukte auf dem Landwirtschaftsbetrieb.

3. Die Einwohnergemeinden können vier öffentliche Ruhetage, davon höchstens zwei in der Adventszeit, festlegen und dann im Einzelfall auf Gesuch hin Verkaufsgeschäften den Betrieb erlauben. Die Vorschriften von Art. 19 Abs. 3 und 5 des Arbeitsgesetzes bilden einen integrierenden Bestandteil der Bewilligung.

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