975.2
CH-OW
Art. 5a Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - b. an hohen Feiertagen
Ausnahmen und Ladenöffnung
Art. 5a Ruhetagsgesetz · b. an hohen Feiertagen
1. An hohen Feiertagen kann der Einwohnergemeinderat ausnahmsweise zusätzlich zu den Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis f dieses Gesetzes Veranstaltungen bewilligen, die der gebotenen Rücksichtnahme auf die im Kanton öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und der gesellschaftlichen Toleranz sowie dem Bedürfnis nach Ruhe und Erholung nicht entgegenstehen.
2. Die Entscheide sind dem Kanton zuzustellen.