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975.2 CH-OW

Art. 5a Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - b. an hohen Feiertagen

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Art. 5a Ruhetagsgesetz · b. an hohen Feiertagen

1. An hohen Feiertagen kann der Einwohnergemeinderat ausnahmsweise zusätzlich zu den Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis f dieses Gesetzes Veranstaltungen bewilligen, die der gebotenen Rücksichtnahme auf die im Kanton öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und der gesellschaftlichen Toleranz sowie dem Bedürfnis nach Ruhe und Erholung nicht entgegenstehen.

2. Die Entscheide sind dem Kanton zuzustellen.

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