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975.2 CH-OW

Art. 5 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Ausnahmen a. an Sonn- und Feiertagen

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Art. 5 Ruhetagsgesetz · Ausnahmen a. an Sonn- und Feiertagen

1. An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt

a. Tätigkeiten in Betrieben, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind oder für die eine Bewilligung von Sonntagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt;

b. die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Verrichtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist;

c. Hilfeleistungen und Arbeiten bei Schadenereignissen, Katastrophen und in Notlagen;

d. unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnereien und Landwirtschaftsbetrieben sowie in der Tierhaltung;

e. unaufschiebbare Wartungs- und Reparaturarbeiten;

f. der Betrieb der öffentlichen Dienste;

g. sportliche Anlässe und andere Veranstaltungen sowie der direkt damit verbundene Verkauf von Verpflegung und Getränken;

h. das Schiessen in unterirdischen Anlagen.

2. Der Einwohnergemeinderat kann für besondere Verhältnisse weiter gehende Ausnahmen gestatten. Er legt bei Schiessübungen und Schiessanlässen im Freien, die an Sonn- und Feiertagen abgehalten werden, die Durchführungszeiten fest.

3. Bei erlaubten Tätigkeiten und Veranstaltungen ist die Störung der öffentlichen Ruhe auf das unumgängliche Mindestmass zu beschränken.

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