Art. 5 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - Ausnahmen a. an Sonn- und Feiertagen
Art. 5 Ruhetagsgesetz · Ausnahmen a. an Sonn- und Feiertagen
1. An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt
a. Tätigkeiten in Betrieben, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind oder für die eine Bewilligung von Sonntagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt;
b. die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Verrichtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
c. Hilfeleistungen und Arbeiten bei Schadenereignissen, Katastrophen und in Notlagen;
d. unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnereien und Landwirtschaftsbetrieben sowie in der Tierhaltung;
e. unaufschiebbare Wartungs- und Reparaturarbeiten;
f. der Betrieb der öffentlichen Dienste;
g. sportliche Anlässe und andere Veranstaltungen sowie der direkt damit verbundene Verkauf von Verpflegung und Getränken;
h. das Schiessen in unterirdischen Anlagen.
2. Der Einwohnergemeinderat kann für besondere Verhältnisse weiter gehende Ausnahmen gestatten. Er legt bei Schiessübungen und Schiessanlässen im Freien, die an Sonn- und Feiertagen abgehalten werden, die Durchführungszeiten fest.
3. Bei erlaubten Tätigkeiten und Veranstaltungen ist die Störung der öffentlichen Ruhe auf das unumgängliche Mindestmass zu beschränken.