975.2
CH-OW
Art. 4 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - An hohen Feiertagen
Sicherung der öffentlichen Ruhe
Art. 4 Ruhetagsgesetz · An hohen Feiertagen
1. An hohen Feiertagen sind überdies öffentliche Veranstaltungen nicht religiöser Art sowie organisierte sportliche Übungen und Wettkämpfe in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten.