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975.2 CH-OW

Art. 4 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - An hohen Feiertagen

Sicherung der öffentlichen Ruhe
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Art. 4 Ruhetagsgesetz · An hohen Feiertagen

1. An hohen Feiertagen sind überdies öffentliche Veranstaltungen nicht religiöser Art sowie organisierte sportliche Übungen und Wettkämpfe in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten.

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