975.2
CH-OW
Art. 3 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - An öffentlichen Ruhetagen
Sicherung der öffentlichen Ruhe
Art. 3 Ruhetagsgesetz · An öffentlichen Ruhetagen
1. An öffentlichen Ruhetagen sind grundsätzlich untersagt
a. Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen, welche die dem Tag angemessene Ruhe und Würde stören;
b. jede Störung des Gottesdienstes, namentlich durch geräuschvolle Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen;
c. die Arbeit in industriellen, gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.