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975.2 CH-OW

Art. 3 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) - An öffentlichen Ruhetagen

Sicherung der öffentlichen Ruhe
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Art. 3 Ruhetagsgesetz · An öffentlichen Ruhetagen

1. An öffentlichen Ruhetagen sind grundsätzlich untersagt

a. Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen, welche die dem Tag angemessene Ruhe und Würde stören;

b. jede Störung des Gottesdienstes, namentlich durch geräuschvolle Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen;

c. die Arbeit in industriellen, gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

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