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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Zuständiges Amt

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Zuständiges Amt

1. Wer eine der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten unterstellte Aktivität anbietet, bedarf einer Bewilligung des Amts für Arbeit.

2. Das Amt für Arbeit vollzieht die Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten, soweit durch kantonales Recht keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist.

Zuständiges Amt

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