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975.1 CH-OW

Art. 9 Markt- und Reisendengewerbegesetz - Aufsicht und Gebühren

Reisendengewerbe
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Art. 9 Markt- und Reisendengewerbegesetz · Aufsicht und Gebühren

1. Die Einwohnergemeinde beaufsichtigt das Schaustellergewerbe und die Zirkusse. Die Polizeiorgane vollziehen die Aufsicht.

2. Die Einwohnergemeinde kann weitere Vorschriften erlassen und regelt die Gebühren.

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