975.1
CH-OW
Art. 9 Markt- und Reisendengewerbegesetz - Aufsicht und Gebühren
Reisendengewerbe
Art. 9 Markt- und Reisendengewerbegesetz · Aufsicht und Gebühren
1. Die Einwohnergemeinde beaufsichtigt das Schaustellergewerbe und die Zirkusse. Die Polizeiorgane vollziehen die Aufsicht.
2. Die Einwohnergemeinde kann weitere Vorschriften erlassen und regelt die Gebühren.