975.1
CH-OW
Art. 8 Markt- und Reisendengewerbegesetz - Verkaufsbeschränkungen
Reisendengewerbe
Art. 8 Markt- und Reisendengewerbegesetz · Verkaufsbeschränkungen
1. Die Verkaufsvorschriften für Waren auf dem Markt nach Art. 4 dieses Gesetzes gelten auch für das Reisendengewerbe.
2. Das Reisendengewerbe in der Form des Umherziehens von Haus zu Haus darf nur an Werktagen in der Zeit von 09.00 bis 18.00 Uhr ausgeübt werden.