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975.1 CH-OW

Art. 7 Markt- und Reisendengewerbegesetz - Schausteller- und Zirkusgewerbe

Reisendengewerbe
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Art. 7 Markt- und Reisendengewerbegesetz · Schausteller- und Zirkusgewerbe

1. Bieten Schausteller und Zirkusse ihre Gewerbe der Bevölkerung im Kanton an, so benötigen sie eine Bewilligung der Einwohnergemeinde.

2. Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht mehr erfüllt, so kann sie entzogen werden.

3. Der Kanton ist befugt, die Sicherheit beim Aufstellen und beim Betrieb der Anlagen von Unternehmen des Schausteller- und Zirkusgewerbes zu überprüfen und Massnahmen anzuordnen.

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