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975.1 CH-OW

Art. 6 Markt- und Reisendengewerbegesetz - Bewilligungspflicht für Reisende

Reisendengewerbe
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Art. 6 Markt- und Reisendengewerbegesetz · Bewilligungspflicht für Reisende

1. Wer ein Reisendengewerbe nach Art. 2 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden betreibt, benötigt eine Bewilligung des Kantons. Die Bewilligung kann erneuert, verweigert oder entzogen werden.

2. Der Kanton ist befugt, Unternehmen und Branchenverbände mit Sitz im Kanton zu ermächtigen, Ausweiskarten für Reisende an für sie oder für ihre Mitglieder tätige Personen abzugeben.

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