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975.1 CH-OW

Art. 5 Markt- und Reisendengewerbegesetz - Anwendbares Recht

Reisendengewerbe
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Art. 5 Markt- und Reisendengewerbegesetz · Anwendbares Recht

1. Für das Reisenden- und Schaustellergewerbe sowie für Zirkusse gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung.

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