975.1
CH-OW
Art. 4 Markt- und Reisendengewerbegesetz - Verkaufsvorschriften
Marktgewerbe
Art. 4 Markt- und Reisendengewerbegesetz · Verkaufsvorschriften
1. An Märkten dürfen Waren angeboten werden, wenn deren Verkauf nicht durch Vorschriften des Bundes oder des Kantons verboten ist und die Art und Weise der Warenabgabe den Vorschriften entspricht.
2. Vom Verkauf auf dem Markt ausgeschlossen sind Waren, für deren Verkauf eine besondere Bewilligung oder ein Patent erforderlich ist, wie alkoholische Getränke, Heilmittel, Heilapparate, Betäubungsmittel, Gifte, Waffen, Munition, Sprengstoff und Feuerwerkskörper.
3. Ferner sind vom Verkauf auf dem Markt ausgeschlossen
a. Uhren und Schmuckgegenstände aus Gold oder Platin,
b. Edelmetalle und Edelsteine,
c. Wertpapiere,
d. Gegenstände, Schriften oder Bilder, die geeignet sind, jemanden zu beschimpfen oder sittlich Anstoss zu erregen.