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975.1 CH-OW

Art. 3 Markt- und Reisendengewerbegesetz - Aufsicht und Gebühren

Marktgewerbe
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Art. 3 Markt- und Reisendengewerbegesetz · Aufsicht und Gebühren

1. Die Einwohnergemeinde beaufsichtigt das Marktgewerbe. Die Polizeiorgane vollziehen die Aufsicht.

2. Die Einwohnergemeinde regelt die Gebühren und kann weitere Vorschriften erlassen.

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