975.1
CH-OW
Art. 3 Markt- und Reisendengewerbegesetz - Aufsicht und Gebühren
Marktgewerbe
Art. 3 Markt- und Reisendengewerbegesetz · Aufsicht und Gebühren
1. Die Einwohnergemeinde beaufsichtigt das Marktgewerbe. Die Polizeiorgane vollziehen die Aufsicht.
2. Die Einwohnergemeinde regelt die Gebühren und kann weitere Vorschriften erlassen.