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975.1 CH-OW

Art. 21 Markt- und Reisendengewerbegesetz - Vollzugsvorschriften

Schlussbestimmungen
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Art. 21 Markt- und Reisendengewerbegesetz · Vollzugsvorschriften

1. Der Kantonsrat erlässt durch Verordnung die erforderlichen Vollzugsvorschriften, insbesondere über die für die kantonalen Bewilligungen zuständigen Behörden und Amtsstellen und das Verfahren.

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