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975.1 CH-OW

Art. 20 Markt- und Reisendengewerbegesetz - Massnahmen

Strafbestimmungen und Massnahmen
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Art. 20 Markt- und Reisendengewerbegesetz · Massnahmen

1. Der durch eine strafbare Handlung erzielte Gewinn ist einzuziehen.

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