975.1
CH-OW
Art. 2 Markt- und Reisendengewerbegesetz - Begriff
Marktgewerbe
Art. 2 Markt- und Reisendengewerbegesetz · Begriff
1. Als Markt gilt eine von der Einwohnergemeinde angesetzte, zeitlich und örtlich begrenzte, öffentliche Veranstaltung, an der mehrere Personen ausserhalb ständiger Verkaufsräume zu Erwerbszwecken Tiere, Waren oder Dienstleistungen anbieten.
2. Nicht als Markt im Sinne dieses Gesetzes gelten auf Grund des Landwirtschaftsrechts des Bundes und des Kantons durchgeführte viehwirtschaftliche Absatzmassnahmen.