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975.1 CH-OW

Art. 1a Markt- und Reisendengewerbegesetz - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1a Markt- und Reisendengewerbegesetz · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass eines Gebührentarifs für die kantonalen Bewilligungen.

2. Das zuständige Amt vollzieht das Markt- und Reisendengewerbegesetz, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist.

3. Die Einwohnergemeinden sind insbesondere zuständig für

a. die Ansetzung und Veranstaltung von Märkten;

b. den Erlass von Vorschriften über das Marktgewerbe;

c. die Erteilung und den Entzug der Bewilligung für Schausteller und Zirkusse, die ihr Gewerbe der Bevölkerung im Kanton Obwalden anbieten;

d. den Erlass einer Gebührenordnung.

4. Die Bewilligung gemäss Absatz 3 Buchstabe c wird erteilt, wenn die Antrag stellende Person über eine Bewilligung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden verfügt und Gewähr bietet, dass die Vorschriften und Anweisungen der Kontrollorgane befolgt werden.

5. Soweit im kantonalen oder kommunalen Recht keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht der Einwohnergemeinderat, unterstützt durch die kantonalen Polizeiorgane, die Vorschriften über das Markt- und Reisendengewerbe.

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