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975.1 CH-OW

Art. 19 Markt- und Reisendengewerbegesetz - Strafbestimmungen

Strafbestimmungen und Massnahmen
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Art. 19 Markt- und Reisendengewerbegesetz · Strafbestimmungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Vorschriften verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20 000.- bestraft.

2. Insbesondere wird bestraft, wer

a. an Märkten vom Markt ausgeschlossene Waren oder Dienstleistungen anbietet;

b. ohne Bewilligung ein Reisendengewerbe nach Art. 6 dieses Gesetzes betreibt;

c. die Verkaufsvorschriften für das Reisendengewerbe missachtet;

d. ausserhalb der erlaubten Zeit das Reisendengewerbe nach Art. 8 Abs. 2 dieses Gesetzes betreibt;

e. das Schaustellergewerbe oder einen Zirkus ohne Bewilligung betreibt oder Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht einhält;

f.-g. * ...

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