975.1
CH-OW
Art. 19 Markt- und Reisendengewerbegesetz - Strafbestimmungen
Strafbestimmungen und Massnahmen
Art. 19 Markt- und Reisendengewerbegesetz · Strafbestimmungen
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Vorschriften verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20 000.- bestraft.
2. Insbesondere wird bestraft, wer
a. an Märkten vom Markt ausgeschlossene Waren oder Dienstleistungen anbietet;
b. ohne Bewilligung ein Reisendengewerbe nach Art. 6 dieses Gesetzes betreibt;
c. die Verkaufsvorschriften für das Reisendengewerbe missachtet;
d. ausserhalb der erlaubten Zeit das Reisendengewerbe nach Art. 8 Abs. 2 dieses Gesetzes betreibt;
e. das Schaustellergewerbe oder einen Zirkus ohne Bewilligung betreibt oder Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht einhält;
f.-g. * ...