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971.4 CH-OW

Art. 9 Gesetz über das Campieren - Fahrende

Campieren ausserhalb von Campingplätzen
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Art. 9 Gesetz über das Campieren · Fahrende

1. Der Kanton sorgt im Rahmen eines kantonalen Nutzungsplans für einen Durchgangsplatz für Fahrende im Sarneraatal.

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