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971.4 CH-OW

Art. 8 Gesetz über das Campieren - c. Einmaliges Übernachten

Campieren ausserhalb von Campingplätzen
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Art. 8 Gesetz über das Campieren · c. Einmaliges Übernachten

1. Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.

2. Das einmalige Übernachten erfolgt auf eigenes Risiko.

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