971.4
CH-OW
Art. 8 Gesetz über das Campieren - c. Einmaliges Übernachten
Campieren ausserhalb von Campingplätzen
Art. 8 Gesetz über das Campieren · c. Einmaliges Übernachten
1. Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
2. Das einmalige Übernachten erfolgt auf eigenes Risiko.