971.4
CH-OW
Art. 7 Gesetz über das Campieren - b. Ausnahmen
Campieren ausserhalb von Campingplätzen
Art. 7 Gesetz über das Campieren · b. Ausnahmen
1. Die Einwohnergemeinde kann Ausnahmen bewilligen
a. an Jugendorganisationen für das Errichten eines Zeltlagers;
b. an Veranstalter von Grossanlässen, während längstens vier Veranstaltungstagen, wenn sich der Platz eignet, verkehrstechnisch erschlossen ist sowie die sanitarische Versorgung wie auch die Abfallentsorgung gewährleistet sind und keine andere öffentliche Infrastruktur zur Verfügung steht;
c. in andern begründeten Ausnahmefällen.
2. Durch die Ausnahmebewilligungen dürfen keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung.
3. Mit der Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin darf auf dem Grundstück eines Wohnhauses vorübergehend unentgeltlich campiert werden.