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971.4 CH-OW

Art. 5 Gesetz über das Campieren - Ergänzende kommunale Bestimmungen

Bewilligung von Campingplätzen
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Art. 5 Gesetz über das Campieren · Ergänzende kommunale Bestimmungen

1. Die Einwohnergemeinde kann in einem Reglement zusätzliche Bestimmungen über den Betrieb von Campingplätzen aufstellen.

2. Sie kann darin insbesondere vorsehen, dass höchstens drei Viertel der mietbaren Stellplätze für Residenzbauten genutzt werden dürfen.

3. Residenzbauten sind längerfristig aufgestellte Fahrnisbauten, die gemäss Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ortsveränderlich sind. Streifen- und Einzelfundamente sind zulässig.

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