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971.4 CH-OW

Art. 4 Gesetz über das Campieren - Aufsicht und Betriebseinstellung

Bewilligung von Campingplätzen
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Art. 4 Gesetz über das Campieren · Aufsicht und Betriebseinstellung

1. Die Aufsicht obliegt dem Einwohnergemeinderat.

2. Die Polizei und die zuständigen Organe der Gemeinde haben das Recht, die Campingplätze zu kontrollieren.

3. Die Betriebsbewilligung kann vom Einwohnergemeinderat entzogen werden, wenn insbesondere die Gesundheit oder Sicherheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährdet sind und vom Betreiber oder der Betreiberin die notwendigen Massnahmen nicht unverzüglich getroffen werden.

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