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971.4 CH-OW

Art. 3 Gesetz über das Campieren - Betriebsführung

Bewilligung von Campingplätzen
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Art. 3 Gesetz über das Campieren · Betriebsführung

1. Der Betreiber oder die Betreiberin ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie von Ordnung und guter Sitte verantwortlich.

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