971.4
CH-OW
Art. 3 Gesetz über das Campieren - Betriebsführung
Bewilligung von Campingplätzen
Art. 3 Gesetz über das Campieren · Betriebsführung
1. Der Betreiber oder die Betreiberin ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie von Ordnung und guter Sitte verantwortlich.