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971.4 CH-OW

Art. 2 Gesetz über das Campieren - Betriebsbewilligung

Bewilligung von Campingplätzen
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Art. 2 Gesetz über das Campieren · Betriebsbewilligung

1. Der Betrieb eines Campingplatzes bedarf einer Bewilligung der Einwohnergemeinde.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a. die Sicherheit, insbesondere die Brandverhütung und Feuerbekämpfung in geeigneter und ausreichender Art sichergestellt ist;

b. der Betreiber oder die Betreiberin eine Haftpflichtversicherung für Schadenersatzforderungen im Bereich der Personen- und Sachschäden vorweist;

c. der Betreiber oder die Betreiberin handlungsfähig ist und die Voraussetzungen für die einwandfreie Führung des Betriebs erfüllt;

d. die kommunalen Voraussetzungen erfüllt sind.

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