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971.4 CH-OW

Art. 12 Gesetz über das Campieren - Übergangsrecht

Gebühren, Strafen, Schlussbestimmungen
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Art. 12 Gesetz über das Campieren · Übergangsrecht

1. Betriebsbewilligungen für Campingplätze nach bisherigem Recht bleiben während drei Jahren in Kraft. Sie sind innert dieser Frist durch neue zu ersetzen.

2. Bestehende Campingplätze müssen unter Vorbehalt von Absatz 3 dieses Artikels innert zwölf Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Einwohnergemeinde in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

3. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bauten auf Campingplätzen haben Bestandesgarantie.

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