971.4
CH-OW
Art. 11 Gesetz über das Campieren - Strafbestimmungen
Gebühren, Strafen, Schlussbestimmungen
Art. 11 Gesetz über das Campieren · Strafbestimmungen
1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere wer
a. ohne Bewilligung campiert;
b. Auflagen oder Bedingungen der Bewilligungsbehörde nicht einhält;
c. wiederholt gegen das Campingverbot ausserhalb eines Campingplatzes verstösst.