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971.4 CH-OW

Art. 11 Gesetz über das Campieren - Strafbestimmungen

Gebühren, Strafen, Schlussbestimmungen
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Art. 11 Gesetz über das Campieren · Strafbestimmungen

1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere wer

a. ohne Bewilligung campiert;

b. Auflagen oder Bedingungen der Bewilligungsbehörde nicht einhält;

c. wiederholt gegen das Campingverbot ausserhalb eines Campingplatzes verstösst.

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