971.4
CH-OW
Art. 10 Gesetz über das Campieren - Gebührenrahmen
Gebühren, Strafen, Schlussbestimmungen
Art. 10 Gesetz über das Campieren · Gebührenrahmen
1. Durch die Einwohnergemeinde wird für Bewilligungen und Verfügungen je nach Aufwand eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 1 000.- erhoben.
2. In besonderen Fällen kann die Gebühr ermässigt oder erlassen werden, insbesondere wenn keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden. Die Bewilligung von Jugendlagern ist gebührenfrei.