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971.4 CH-OW

Art. 10 Gesetz über das Campieren - Gebührenrahmen

Gebühren, Strafen, Schlussbestimmungen
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Art. 10 Gesetz über das Campieren · Gebührenrahmen

1. Durch die Einwohnergemeinde wird für Bewilligungen und Verfügungen je nach Aufwand eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 1 000.- erhoben.

2. In besonderen Fällen kann die Gebühr ermässigt oder erlassen werden, insbesondere wenn keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden. Die Bewilligung von Jugendlagern ist gebührenfrei.

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