Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
971.4 CH-OW

Art. 1 Gesetz über das Campieren - Begriff

Bewilligung von Campingplätzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Gesetz über das Campieren · Begriff

1. Als Campingplätze werden Plätze bezeichnet, die in der Regel zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen oder andern jederzeit ortsveränderlichen, temporär benutzten Unterkünften zur Verfügung stehen oder als solche öffentlich angeboten werden.

2. Campingplätze müssen in einer entsprechenden Bauzone liegen und baurechtlich bewilligt sein. Ortsfeste Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie der Infrastruktur und Erschliessung des Campingplatzes dienen. Eine Betriebswohnung ist gestattet.

3. Auf Campingplätzen darf kein Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet werden. Vorbehalten sind betriebsbedingte Wohnsitznahmen.

Begriff Art. 2 Gesetz über das Campieren →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →