971.312
CH-OW
Art. 2 Weisungen zur Meldung von Übernachtungen nach Tourismusgesetz - Statistik
Art. 2 Weisungen zur Meldung von Übernachtungen nach Tourismusgesetz · Statistik
1. Alle Beherbergenden sind zur Meldung der Übernachtungen für die Erstellung von Statistiken durch das Bundesamt für Statistik verpflichtet: Logiernächte in Hotel- und Kurbetrieben, Zelt- und Wohnwagenplätzen, Gruppenunterkünften sowie Jugendherbergen werden direkt erhoben, solche in Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatzimmern und weiteren Unterkunftsmöglichkeiten sind an die zuständige Tourismusorganisation zu melden.