Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
971.312 CH-OW

Art. 2 Weisungen zur Meldung von Übernachtungen nach Tourismusgesetz - Statistik

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (2 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Weisungen zur Meldung von Übernachtungen nach Tourismusgesetz · Statistik

1. Alle Beherbergenden sind zur Meldung der Übernachtungen für die Erstellung von Statistiken durch das Bundesamt für Statistik verpflichtet: Logiernächte in Hotel- und Kurbetrieben, Zelt- und Wohnwagenplätzen, Gruppenunterkünften sowie Jugendherbergen werden direkt erhoben, solche in Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatzimmern und weiteren Unterkunftsmöglichkeiten sind an die zuständige Tourismusorganisation zu melden.

← Art. 1 Weisungen zur Meldung von Übernachtungen nach Tourismusgesetz Gästekontrolle

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →