Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Gästekontrolle

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Die Beherbergungsbetriebe, das heisst Hotel- und Kurbetriebe (Gasthäuser, Hotels, Garnibetriebe, Motels, Pensionen sowie Kurhäuser) und Camping, haben über sämtliche übernachtenden Gäste eine Kontrolle zu führen.

2. Zu erfassen sind innert 24 Stunden Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und Wohnadresse sowie Einzugs- und Auszugsdatum (Check-in und Check-out). Bei Gruppen ab zehn Personen sind die entsprechenden Angaben bei einer Kontaktperson zu erheben und bei allen anderen Gruppenmitreisenden genügt eine Liste der Namen und Vornamen sowie Geburtsdatum.

3. Die oder der Beherbergende hat die Angaben des Gastes mittels eines gültigen Ausweisdokuments wie Reisepass, Identitätskarte, Führerausweis, Visapapier zu überprüfen.

4. Die schriftlichen Unterlagen oder Meldescheine müssen der Polizei während eines Jahres zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten werden.

1. Alle Beherbergenden sind zur Meldung der Übernachtungen für die Erstellung von Statistiken durch das Bundesamt für Statistik verpflichtet: Logiernächte in Hotel- und Kurbetrieben, Zelt- und Wohnwagenplätzen, Gruppenunterkünften sowie Jugendherbergen werden direkt erhoben, solche in Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatzimmern und weiteren Unterkunftsmöglichkeiten sind an die zuständige Tourismusorganisation zu melden.

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