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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung (AB TV) - Saisonbetriebe und Kleinhotels

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Art. 3 AB TV · Saisonbetriebe und Kleinhotels

1. Bei Hotelbetrieben haben Saisonbetriebe und Kleinhotels 70 Prozent der Tourismusabgabe gemäss Art. 3 Abs. 1 der Tourismusverordnung zu entrichten.

2. Hotels gelten als Saisonbetriebe, wenn sie gemäss Anhang zu Artikel 15 des Gesamtarbeitsvertrags des Schweizerischen Gastgewerbes (LGAV) als solche bezeichnet werden und sich hierüber ausweisen. Als Kleinhotel gelten Betriebe mit zehn oder weniger Zimmern.

3. Bei Campingplätzen sind 70 Prozent der Tourismusabgabe gemäss Art. 3 Abs. 1 der Tourismusverordnung zu entrichten für denjenigen Teil, der nicht als Ganzjahresbetrieb betrieben wird. Feste Bestandteile mit Umbauten, welche eine ganzjährige Nutzung zulassen, gelten als Ganzjahresbetrieb.

4. Für Ferienwohnungen, die regelmässig vermietet werden, sind 70 Prozent der Tourismusabgabe zu entrichten, wenn die Ferienwohnung nicht mehr als acht Monaten pro Jahr vermietet werden kann.

5. Für Ferienwohnungen, die aufgrund der vorhandenen Infrastruktur oder der geografischen Lage während mindestens zehn Wochen pro Jahr nicht benutzt werden können, sind 70 Prozent der Tourismusabgabe zu entrichten.

6. Alle anderen Unterkunftsmöglichkeiten sind von einer saisonalen Reduktion ausgenommen.

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