Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
971.311 ABTV CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung (AB TV) - b. Ansätze

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 AB TV · b. Ansätze

1. Die jährlichen Abgaben von Paragastronomiebetrieben betragen für (Beträge in Fr.)

a. Kioske: 100.- bis 300.-

b. Imbisse: 500.-

c. Besenbeizen: 300.- bis 500.-

d. Agrotourismusbetriebe: 300.-

e. Take-aways: 500.-

f. Tankstellenshops: 300.- bis 500.-

g. Bäckereien, Metzgereien, Detailläden und Supermärkte mit gastronomischen Angeboten: 300.- bis 500.-

h. Sportlokale (sofern ausserhalb Veranstaltung): 300.- bis 500.-

i. Vereinslokale (wenn regelmässige Veranstaltungen mit oder durch Personen stattfinden, die dem Verein nicht angehören): 300.- bis 500.-

2. Die jährlichen Abgaben für Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten betragen für (Beträge in Fr.)

a. Reiner Nebenerwerb: 100.-

b. Einpersonenunternehmen: 300.-

c. Mehrpersonenunternehmen: 500.- bis 1 000.-

3. Die mit der Erhebung der Tourismusabgabe beauftragten juristischen Personen legen im Einzelfall die Abgaben innerhalb des massgebenden Rahmens fest und berücksichtigen dabei die Zahl der Mitarbeitenden und die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebs. Pro Paragastronomiebetrieb oder Betrieb mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten wird nur eine Tourismusabgabe erhoben.

← Art. 1 AB TV Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung (AB TV) - Tourismusabgaben bei Paragastronomiebetrieben und Betrieben mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten a. Kriterien Art. 3 AB TV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →