Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung (AB TV) - Tourismusabgaben bei Paragastronomiebetrieben und Betrieben mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten a. Kriterien (ABTV)
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Als Paragastronomiebetriebe gelten Unternehmen, welche nicht zum Gastgewerbe zählen, jedoch im Rahmen einer selbstständigen und auf dauernden Erwerb ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit gastgewerbliche Leistungen erbringen. Dazu gehören insbesondere Kioske, Imbisse, Besenbeizen, Agrotourismusbetriebe, Take-aways, Bäckereien, Metzgereien, Tankstellenshops, Detailläden und Supermärkte sowie Sport- und Vereinslokale mit gastronomischen Angeboten und entsprechenden Verkaufs- oder Ausschankräumen, in denen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.
2. Geringfügige gastronomische Dienstleistungen in Bäckereien, Metzgereien, Detailläden, Kiosken oder Supermärkten, gelegentliche Freizeitwirteaktivitäten und Vereinsfeste mit Bewirtung fallen nicht darunter.
3. Als Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten gelten Unternehmen, welche eine entsprechende selbstständige und auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dazu gehören insbesondere Sport- und Freizeitanlagen, Ski- und Alpinschulen, Snowboardschulen, Langlaufschulen, Golfschulen, Führungen, Ausflüge, Wanderungen, Biketouren, Gleitschirmflüge, Fischen, Reitschulen und Kutschenfahrten, Freizeit- und Vergnügungsparks, Abenteuerangebote, Kanufahren, Rafting, Canyoning und Trekking.
1. Die jährlichen Abgaben von Paragastronomiebetrieben betragen für (Beträge in Fr.)
a. Kioske: 100.- bis 300.-
b. Imbisse: 500.-
c. Besenbeizen: 300.- bis 500.-
d. Agrotourismusbetriebe: 300.-
e. Take-aways: 500.-
f. Tankstellenshops: 300.- bis 500.-
g. Bäckereien, Metzgereien, Detailläden und Supermärkte mit gastronomischen Angeboten: 300.- bis 500.-
h. Sportlokale (sofern ausserhalb Veranstaltung): 300.- bis 500.-
i. Vereinslokale (wenn regelmässige Veranstaltungen mit oder durch Personen stattfinden, die dem Verein nicht angehören): 300.- bis 500.-
2. Die jährlichen Abgaben für Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten betragen für (Beträge in Fr.)
a. Reiner Nebenerwerb: 100.-
b. Einpersonenunternehmen: 300.-
c. Mehrpersonenunternehmen: 500.- bis 1 000.-
3. Die mit der Erhebung der Tourismusabgabe beauftragten juristischen Personen legen im Einzelfall die Abgaben innerhalb des massgebenden Rahmens fest und berücksichtigen dabei die Zahl der Mitarbeitenden und die wirtschaftliche Bedeutung des Betriebs. Pro Paragastronomiebetrieb oder Betrieb mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten wird nur eine Tourismusabgabe erhoben.
1. Bei Hotelbetrieben haben Saisonbetriebe und Kleinhotels 70 Prozent der Tourismusabgabe gemäss Art. 3 Abs. 1 der Tourismusverordnung zu entrichten.
2. Hotels gelten als Saisonbetriebe, wenn sie gemäss Anhang zu Artikel 15 des Gesamtarbeitsvertrags des Schweizerischen Gastgewerbes (LGAV) als solche bezeichnet werden und sich hierüber ausweisen. Als Kleinhotel gelten Betriebe mit zehn oder weniger Zimmern.
3. Bei Campingplätzen sind 70 Prozent der Tourismusabgabe gemäss Art. 3 Abs. 1 der Tourismusverordnung zu entrichten für denjenigen Teil, der nicht als Ganzjahresbetrieb betrieben wird. Feste Bestandteile mit Umbauten, welche eine ganzjährige Nutzung zulassen, gelten als Ganzjahresbetrieb.
4. Für Ferienwohnungen, die regelmässig vermietet werden, sind 70 Prozent der Tourismusabgabe zu entrichten, wenn die Ferienwohnung nicht mehr als acht Monaten pro Jahr vermietet werden kann.
5. Für Ferienwohnungen, die aufgrund der vorhandenen Infrastruktur oder der geografischen Lage während mindestens zehn Wochen pro Jahr nicht benutzt werden können, sind 70 Prozent der Tourismusabgabe zu entrichten.
6. Alle anderen Unterkunftsmöglichkeiten sind von einer saisonalen Reduktion ausgenommen.
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.