971.31
TV
CH-OW
Art. 6 Tourismusverordnung (TV) - Rechtsschutz
Schlussbestimmungen
Art. 6 TV · Rechtsschutz
1. Gegen Verfügungen oder Entscheide der mit der Erhebung der Tourismusabgaben beauftragten juristischen Personen kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erhoben werden.
2. Im Falle einer Ermächtigung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Tourismusgesetzes kann gegen Verfügungen oder Entscheide der mit der Erhebung der Abgaben beauftragten juristischen Personen innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Einwohnergemeinderat Beschwerde erhoben werden.