971.31
TV
CH-OW
Art. 5 Tourismusverordnung (TV) - Buchführung
Schlussbestimmungen
Art. 5 TV · Buchführung
1. Die juristischen Personen, denen die Veranlagung und der Bezug oder die Verwendung der Abgaben übertragen wurden, haben darüber gesondert Buch zu führen.
2. Sie haben jeweils bis zum 15. Februar dem Volkswirtschaftsdepartement eine Abrechnung des vorangegangenen Jahres vorzulegen.