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971.31 TV CH-OW

Art. 4 Tourismusverordnung (TV) - Transportunternehmen

Tourismusabgaben
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Art. 4 TV · Transportunternehmen

1. Die Abgaben setzen sich zusammen aus

a. einem Grundbeitrag von Fr. 200.-;

b. zuzüglich zwei Promille des Ertrags aus touristischer Verkehrsleistung bis eine Million Franken;

c. zuzüglich ein Promill des Ertrags aus touristischer Verkehrsleistung über eine Million Franken.

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