971.31
TV
CH-OW
Art. 4 Tourismusverordnung (TV) - Transportunternehmen
Tourismusabgaben
Art. 4 TV · Transportunternehmen
1. Die Abgaben setzen sich zusammen aus
a. einem Grundbeitrag von Fr. 200.-;
b. zuzüglich zwei Promille des Ertrags aus touristischer Verkehrsleistung bis eine Million Franken;
c. zuzüglich ein Promill des Ertrags aus touristischer Verkehrsleistung über eine Million Franken.