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971.31 TV CH-OW

Art. 3 Tourismusverordnung (TV) - Höhe der Tourismusabgaben

Tourismusabgaben
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Art. 3 TV · Höhe der Tourismusabgaben

1. Die jährliche Pauschale beträgt (Beträge in Fr.)

a. in Hotelbetrieben je Zimmer: 400.-

b. auf Campingplätzen für Dauermieter je Standplatz: 150.-

c. auf Campingplätzen für Passantenplätze je Standplatz: 170.-

d. * in Parahotelleriebetrieben je Zimmer: 180.-

e. * bei Eigentümern von Zweit- und Ferienwohnungen je Zimmer: 180.-

f. in entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten je Schlafplatz: 10.-

g. in Jugendherbergen je Bett: 10.-

2. Werden Zweitwohnungen auch als Ferienwohnungen vermietet, wird vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin insgesamt nur eine Abgabe erhoben.

3. Bei Zweitwohnungen und Parahotelleriebetrieben werden Küchen, Badezimmer, Duschen, Toiletten, Reduits, Korridore, halbe Zimmer, Veranden sowie zusätzliche separate Wohnräume ausserhalb der Wohnung nicht gezählt.

4. Bei Hotel-, Restaurations- und Cafébetrieben sowie Pubs und Bars beträgt die Tourismusabgabe pro Jahr (ohne Anrechnung von Sälen und Aussensitzplätzen)

1 bis 100 Sitzplätze: 300.- Fr.

mehr als 100 Sitzplätze: 500.- Fr.

5. Bei Lokalen wie Dancings, Cabarets, Discos und dergleichen beträgt die Tourismusabgabe pro Jahr (ohne Anrechnung von Sälen und Aussensitzplätzen)

1 bis 100 Sitzplätze: 500.- Fr.

mehr als 100 Sitzplätze: 800.- Fr.

6. Bei Paragastronomiebetrieben (Kioske, Imbisse, Besenbeizen und dergleichen) und bei Betrieben mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten (Beträge in Fr.)

a. Paragastronomiebetriebe je nach Betriebsgrösse: 100.- bis 500.-

b. Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten: 100.- bis 1 000.-

7. Ausnahmen für Saisonbetriebe und Kleinhotels regelt der Regierungsrat in Ausführungsbestimmungen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OGVE.2014.15.65.htm · ow (Art. 3 Abs. 3 TV)
Tourism Tax: "Half" Room Calculation Upheld
The exception in this article concerns so-called 'half rooms' without doors, and thus tourism tax does not apply to them.