971.31
TV
CH-OW
Art. 2 Tourismusverordnung (TV) - Ausnahmen
Tourismusabgaben
Art. 2 TV · Ausnahmen
1. Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Schulen, Internate, Spitäler, Heilstätten oder Alters- und Pflegeheime, die den Restaurationsbetrieb ausschliesslich für eigene Bedürfnisse führen.