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971.31 TV CH-OW

Art. 2 Tourismusverordnung (TV) - Ausnahmen

Tourismusabgaben
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Art. 2 TV · Ausnahmen

1. Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Schulen, Internate, Spitäler, Heilstätten oder Alters- und Pflegeheime, die den Restaurationsbetrieb ausschliesslich für eigene Bedürfnisse führen.

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