971.31
TV
CH-OW
Art. 1 Tourismusverordnung (TV) - Grundsatz
Tourismusabgaben
Art. 1 TV · Grundsatz
1. Die Pauschale für die Beherbergung wird erhoben
a. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben, Zweitwohnungen und Ferienunterkünften je Zimmer;
b. bei Jugendherbergen je Bett;
c. bei Gruppenunterkünften je Schlafplatz;
d. bei Campingplätzen je Standplatz.