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971.31 TV CH-OW

Art. 1 Tourismusverordnung (TV) - Grundsatz

Tourismusabgaben
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Art. 1 TV · Grundsatz

1. Die Pauschale für die Beherbergung wird erhoben

a. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben, Zweitwohnungen und Ferienunterkünften je Zimmer;

b. bei Jugendherbergen je Bett;

c. bei Gruppenunterkünften je Schlafplatz;

d. bei Campingplätzen je Standplatz.

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