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971.3 TG CH-OW

Art. 9 Tourismusgesetz (TG) - b. Einwohnergemeinderat

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 TG · b. Einwohnergemeinderat

1. Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für

a. die abschliessende Beschlussfassung über die Beiträge an die Tourismusorganisationen gemäss Art. 8 Abs. 1 dieses Gesetzes;

b. den Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Erbringung von Leistungen für den Tourismus;

c. die Aufsicht über die Erhebung und Verwendung der Abgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes.

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