971.3
TG
CH-OW
Art. 9 Tourismusgesetz (TG) - b. Einwohnergemeinderat
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 TG · b. Einwohnergemeinderat
1. Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für
a. die abschliessende Beschlussfassung über die Beiträge an die Tourismusorganisationen gemäss Art. 8 Abs. 1 dieses Gesetzes;
b. den Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Erbringung von Leistungen für den Tourismus;
c. die Aufsicht über die Erhebung und Verwendung der Abgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes.