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971.3 TG CH-OW

Art. 7 Tourismusgesetz (TG) - e. Volkswirtschaftsdepartement

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 TG · e. Volkswirtschaftsdepartement

1. Soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht das Volkswirtschaftsdepartement die dem Kanton zufallenden Aufgaben. Es ist insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Erhebung und die Verwendung der Tourismusabgaben und für den Erlass von Weisungen über die Meldepflicht.

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