971.3
TG
CH-OW
Art. 6 Tourismusgesetz (TG) - d. Regierungsrat
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 TG · d. Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. beschliesst über die Erhebung und die Verwendung des Ertrags aus den Tourismusabgaben nach Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes;
b. kann die Erhebung und die Verwendung der Tourismusabgabe juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen;
c. schliesst Leistungsvereinbarungen in der Regel auf eine Mindestdauer von vier Jahren mit interkantonalen, kantonalen oder regionalen Tourismusorganisationen ab;
d. entscheidet abschliessend über die Beteiligung an Tourismusorganisationen;
e. bewilligt den Einwohnergemeinden die Erhebung der gewählten Abgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes und genehmigt das entsprechende Reglement.