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971.3 TG CH-OW

Art. 6 Tourismusgesetz (TG) - d. Regierungsrat

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 TG · d. Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a. beschliesst über die Erhebung und die Verwendung des Ertrags aus den Tourismusabgaben nach Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes;

b. kann die Erhebung und die Verwendung der Tourismusabgabe juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen;

c. schliesst Leistungsvereinbarungen in der Regel auf eine Mindestdauer von vier Jahren mit interkantonalen, kantonalen oder regionalen Tourismusorganisationen ab;

d. entscheidet abschliessend über die Beteiligung an Tourismusorganisationen;

e. bewilligt den Einwohnergemeinden die Erhebung der gewählten Abgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes und genehmigt das entsprechende Reglement.

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