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971.3 TG CH-OW

Art. 5 Tourismusgesetz (TG) - c. Kantonsrat

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 TG · c. Kantonsrat

1. Über Beiträge an Tourismusorganisationen entscheidet der Kantonsrat im Rahmen des ordentlichen Budgets abschliessend, soweit die Ausgabenbefugnis des Regierungsrats überschritten wird.

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