971.3
TG
CH-OW
Art. 4 Tourismusgesetz (TG) - b. Tourismusabgaben
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 TG · b. Tourismusabgaben
1. Der Kanton erhebt eine Tourismusabgabe.
2. Er kann Einwohnergemeinden mit eigener Destination ermächtigen, anstelle der Abgabe gemäss Absatz 1 andere Abgaben wie eine Kurtaxe, eine Tourismusförderungsabgabe, eine Beherbergungsgebühr oder mehrere dieser Abgaben zu erheben.