Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
971.3 TG CH-OW

Art. 4 Tourismusgesetz (TG) - b. Tourismusabgaben

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 TG · b. Tourismusabgaben

1. Der Kanton erhebt eine Tourismusabgabe.

2. Er kann Einwohnergemeinden mit eigener Destination ermächtigen, anstelle der Abgabe gemäss Absatz 1 andere Abgaben wie eine Kurtaxe, eine Tourismusförderungsabgabe, eine Beherbergungsgebühr oder mehrere dieser Abgaben zu erheben.

← Art. 3 TG Tourismusgesetz (TG) - Geltungsbereich Art. 5 TG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →