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971.3 TG CH-OW

Art. 30 Tourismusgesetz (TG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 30 TG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es untersteht dem fakultativen Referendum.

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