971.3
TG
CH-OW
Art. 28 Tourismusgesetz (TG) - Wirkungsprüfung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 TG · Wirkungsprüfung
1. Der Regierungsrat überprüft spätestens vier Jahre nach der Einführung der Tourismusabgaben deren Erhebung und deren Verwendung und erstattet darüber dem Kantonsrat Bericht.
2. Die Höhe der Tourismusabgaben gemäss Art. 3 ff. der Tourismusverordnung vom 3. Mai 2012 dürfen erst nach Vorliegen des Wirkungsberichts gemäss Absatz 1 angepasst werden.
3. Ein weiterer Wirkungsbericht ist dem Kantonsrat bis Ende 2020 vorzulegen.