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971.3 TG CH-OW

Art. 25 Tourismusgesetz (TG) - Anpassung der Kurtaxenreglemente und Verträge

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 25 TG · Anpassung der Kurtaxenreglemente und Verträge

1. Bestehende Kurtaxenreglemente und öffentlich-rechtliche Verträge über die Übertragung der Erhebung und Verwendung von Tourismusabgaben sind durch die zuständigen Instanzen innert Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen; sie verlieren nach Ablauf der Jahresfrist ihre Gültigkeit.

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