971.3
TG
CH-OW
Art. 25 Tourismusgesetz (TG) - Anpassung der Kurtaxenreglemente und Verträge
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 TG · Anpassung der Kurtaxenreglemente und Verträge
1. Bestehende Kurtaxenreglemente und öffentlich-rechtliche Verträge über die Übertragung der Erhebung und Verwendung von Tourismusabgaben sind durch die zuständigen Instanzen innert Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen; sie verlieren nach Ablauf der Jahresfrist ihre Gültigkeit.